Unsere Satzung bildet die Grundlage unserer Vereinsarbeit. Sie definiert Ziele, Aufgaben und Strukturen des Freundeskreises und sorgt für Transparenz und Verlässlichkeit.
Sie können unsere Satzung hier herunterladen oder im Folgenden nachlesen.
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Freundeskreis der Musikschule Paul Hindemith Neukölln e.V.
S a t z u n g
I. Zweck, Name, Eintragung, Sitz
§ 1
Der Verein verfolgt den Zweck, das Wirken der Musikschule Paul Hindemith Neukölln in jeder Hinsicht zu fördern, insbesondere durch die Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln sowie Geräten, die Unterstützung begabter Schüler, die Bezuschussung bzw. Durchführung besonderer Kurse und Seminare und sonstiger Veranstaltungen, die Mitfinanzierung von Fahrten von Musiziergruppen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele; er strebt nicht nach Gewinn.
Eine Änderung dieser Zweckbestimmung kann nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften beschlossen werden.
§ 2
Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Musikschule Paul Hindemith Neukölln. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen werden und den Zusatz e.V. erhalten. Die Gemeinnützigkeit soll beantragt werden. Vereinssitz ist Berlin.
§ 3
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 4
Als Mitglied kann dem Verein jede natürliche oder juristische Person beitreten, sofern die Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszwecks erwarten lässt. Personen, denen die bürgerliche Ehrenrechte aberkannt worden sind, können nicht Mitglied werden. Der Verein kann durch Vorstandsbeschluss Ehrenmitglieder mit beratender Stimme ernennen.
§ 5
Über Aufnahmeanträge, die schriftlich einzureichen sind, entscheidet der Vorstand.
§ 6
Die Mitgliedschaft geht verloren
- durch Tod,
- durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Personen oder Vereinigungen,
- durch Austritt aus dem Verein; dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vereinsvorstand und wird mit deren Eingang wirksam.
- durch Ausschließung, die durch Vorstandsbeschluss erfolgt, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung den Vereinszwecken zuwidergehandelt hat oder den Verein durch sein Verhalten schädigt. Die Ausschließung ist nur wirksam, wenn das Mitglied zuvor zum Ausschließungsgrund gehört worden ist. Der Ausschließungsbeschluß des Vorstandes muss mit Gründen versehen sein.
- durch Ausschließung, die durch Vorstandsbeschluss erfolgt, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung mit mehr als 12 Monaten Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschließungsbeschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7
Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
III. Geschäftsführung
§ 8
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem
Schatzmeister und mindestens drei Beisitzern. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die beiden Vorsitzenden oder jeweils einer der Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.
§ 9
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bis zu Ihrem Rücktritt, Ausscheiden oder Ausschluss aus wichtigem Grunde in ihr jeweiliges Amt gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so regelt der Vorstand unter sich die Verteilung des frei gewordenen Aufgabenbereiches auf die verbleibenden Vorstandsmitglieder. Auf der nächsten Mitgliederversammlung findet sodann eine Ergänzungswahl für das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes statt. Auch das Ergänzungsmitglied bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
§ 10
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
IV. Mitgliederversammlung
§ 11
Es werden ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen angehalten. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet in der ersten Hälfte eines jeden Jahres statt. Auf ihr ist über folgenden Angelegenheiten zu beschließen:
- Entgegennahme des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes für das abgelaufene Jahr und des Berichtes über die Kassenprüfung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Satzungsgemäße Neuwahl von Vorstandsmitgliedern.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn es der dritte Teil der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Die Mitglieder werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zur Versammlung eingeladen. Die Wirksamkeit eines Beschlusses ist aber von seiner Ankündigung im Ladungsschreiben nicht abhängig.
Es wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Eine Satzungsänderung kann nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das gleiche gilt für den Beschluss, mit dem der Vereinszweck geändert oder die Auflösung des Vereins beschlossen wird, mit der Maßgabe, dass alle Mitglieder des Vereins diesem Beschluss zustimmen müssen, wobei dies auch mittels schriftlichem Votum geschehen kann.
V. Finanzen, Auflösung
§ 12
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13
Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins einen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens oder Liquidationserlöses.
§ 14
Bei einer Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen der Musikschule Paul Hindemith Neukölln zu, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, den 19.06.2014
